In dieser Zeit ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil der Berufungskläger 100 % arbeitsunfähig ist. Zum besseren Verständnis ist sodann der Zusatz, dass „die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge im Übrigen unverändert bleiben“ anzubringen. Ziffer 2.1 des Dispositivs ist insofern zu berichtigen (Art. 334 ZPO), als dass „vom 1. bis 30. April 2008“ kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Selbstredend hat das Obergericht lediglich die Phase ab Einreichung der Abänderungsklage geprüft und nicht die gesamte Zeitspanne seit Ergehen des Scheidungsurteils im Jahre 2005.