Seite 19 schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO). Konsequenterweise müssten die Phasen von Juli 2008 bis Oktober 2009 und von Februar 2010 bis Juli 2014 nämlich nicht erwähnt werden, weil die Berufungsbeklagte in dieser Zeit nicht passivlegitimiert ist. Lediglich vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 ist die Berufungsbeklagte passivlegitimiert. In dieser Zeit ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil der Berufungskläger 100 % arbeitsunfähig ist.