1. November 2009 bis 31. Januar 2010 Im Umfang von CHF 456.00 wird der Kinderunterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 900.00 durch die IV-Kinderrente gedeckt. Im verbleibenden Betrag von CHF 444.00 ist die Beklagte passivlegitimiert. Es ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil der Berufungskläger in dieser Phase arbeitsunfähig ist. 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 456.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von CHF 444.00. Die Bevorschussung durch die Gemeinde F___ fällt mit CHF 604.00 höher aus, sodass die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert ist.