Oktober 2007 bis März 2008 In dieser Zeit ist die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert, weil die Gemeinde D___ den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vollumfänglich bevorschusst hat; dieser bleibt folglich unverändert bestehen. 1. bis 30. April 2008 Im April 2008 wurde der Kinderunterhaltsbeitrag nicht bevorschusst, die Berufungsbeklagte ist also passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag ist jedoch aufzuheben, weil der Berufungskläger vor dem Klinikeintritt im Mai 2008 nicht mehr in der Lage war, eine Arbeitsstelle anzutreten und deshalb als arbeitsunfähig gilt. 1. Mai bis 30. Juni 2008