2.4.5 Das Obergericht hält die soeben dargestellte Systematik grundsätzlich für korrekt und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 2.2.3, S. 12 ff.). Eine Abweichung ergibt sich gegenüber den Übersichten des Kantonsgerichts in der Phase von Mai 2008 bis September 2011, weil sich der Unterhaltsbeitrag nach Auffassung des Obergerichts (vgl. E. 2.3) um den Betrag der ausbezahlten IV-Kinderrenten verringert. Gemäss dem Obergericht verhält es sich mit der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers in der obenstehenden Periode (Oktober 2007 bis September 2011) demnach wie folgt: