- In den restlichen Monaten, in denen die Berufungsbeklagte passivlegitimiert sei und der Berufungskläger gleichzeitig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (April 2008 bis Juni 2010), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag um den Betrag der Passivlegitimation. Der dann noch geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag entspreche damit dem oben in der Tabelle aufgeführten Betrag der Alimentenbevorschussung (z.B. Juli 2008: Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 minus Passivlegitimation von CHF 339.80 = Alimentenbevorschussung von CHF 460.20 = neuer Kinderunterhaltsbeitrag).