- In den Monaten, in denen der Beklagte (Anm. der Unterzeichneten: recte der Berufungskläger resp. Kläger) 100 % arbeitsfähig gewesen sei, bleibe der Kinderunterhaltsbeitrag unverändert (Oktober 2007 bis Februar 2008: je CHF 800.00). Seite 17 - In den Monaten, in denen die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert sei (Juli 2010 bis September 2011), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 nicht, auch wenn der Berufungskläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.