Sie hätten damit letztlich der Deckung der Schulden des Berufungsklägers gegenüber den Bevorschussungsstellen und nicht dem ungedeckten Unterhalt der Berufungsbeklagten gedient, was bemerkenswert, aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beurteilen sei. Daher sei zu prüfen, in welchen Zeitabschnitten, in denen die Berufungsbeklagte gemäss der oben aufgeführten Tabelle passivlegitimiert gewesen sei, der Berufungskläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es ergebe sich folgendes Resultat: