Der Berufungskläger habe bis Februar 2008 noch Arbeitslosenentschädigung bezogen. Es sei davon auszugehen, dass er in der kurzen Zwischenphase von März bis April 2008 bis zu seinem Klinikeintritt im Mai 2008 bereits nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ersatzleistungen in Form von IV-Kinderrenten seien wie bereits erwähnt nicht an die Berufungsbeklagte zur Deckung des nicht bevorschussten Kinderunterhaltes gegangen, sondern seien an die Alimentenbevorschussungsstellen ausbezahlt worden.