2.4.4 Als Zwischenergebnis hat das Kantonsgericht festgehalten (act. B 3 E. 2.2.3, S. 14 ff.), dass aufgrund der Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung beim Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zumindest in der Zeit vom 7. Mai 2008 bis 30. September 2011 ausgewiesen sei. Es rechtfertige sich, diesen Zeitraum auf die Monate März und April 2008, die beiden Vormonate vor dem Klinikeintritt, auszudehnen. Der Berufungskläger habe bis Februar 2008 noch Arbeitslosenentschädigung bezogen.