_ keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt und galt der Berufungskläger wieder als 100 % arbeitsfähig. Dieser war mit der Befristung der IV- Rente nicht einverstanden und zog den Rentenentscheid bis vor das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 9. Juli 2013 die Rentenbefristung (act. B 4/135/2) und betrachtet den Berufungskläger seit 1. Oktober 2011 ebenfalls wieder als 100 % arbeitsfähig. Dabei beurteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gutachten von Dr. med. O___ als schlüssig und stellte darauf in seinem Entscheid ab.