Seite 16 Gemäss IV-Verfügung (act. 123/1) war der Berufungskläger seit seinem ersten Klinikeintritt am 7. Mai 2007 bis 15. Juni 2011 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Rente wurde dem Berufungskläger nach Ablauf der einjährigen Wartezeit von Anfang Mai 2008 bis Ende September 2011 ausgerichtet. Ab 16. Juni 2011 wurde gemäss IV- Gutachter Dr. med. O___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt und galt der Berufungskläger wieder als 100 % arbeitsfähig.