Seite 14 Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist zunächst, dass die Entstehung dieses Rentenanspruchs bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist. Notwendig ist zudem, dass die Kinderrente Erwerbseinkommen ersetzt. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die unterhaltspflichtige Person ihre Arbeit infolge Invalidität vollständig aufgibt und die Familienzulagen neu nicht vom andern Elternteil bezogen werden können.