- Gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 2005 hat der Berufungskläger sich verpflichtet, für C___, geb. XX.XX.2002, vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr einen solchen von CHF 950.00 zu bezahlen (Verfahren K1Z 2004 64, act. B 4/3/72). Das 12. Altersjahr hat C___ mit dem 12. Geburtstag am XX.XX.2014 vollendet. Entsprechend ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 erst ab September 2014 geschuldet und nicht, wie gemäss der Aufstellung der Vorinstanz, bereits ab 1. September 2012.