Da dieser nicht erwerbstätig war, hat er auch keinen Teuerungsausgleich erhalten. Bei der Bevorschussung wurde hingegen teilweise ein Teuerungsausgleich berücksichtigt, weshalb die Bevorschussung teilweise höher als der rechtlich geschuldete Unterhaltsbeitrag ausfiel. In der rechten Spalte ist der Betrag aufgeführt, für den die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist (Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag und Bevorschussung). Zur Übersicht der Vorinstanz (act. B 3 E. 2, S. 9 ff.) sind eine Einschränkung sowie zwei Ergänzungen anzubringen: