289 Abs. 2 ZGB abgehandelt. Da beide Bestimmungen identisch sind, gilt auch für den Umfang der Legalzession dasselbe6. Dass die Vorinstanz einzig Art. 289 Abs. 2 ZGB angewendet hat, schadet deshalb nicht. Nach dem soeben Gesagten besteht für das Obergericht kein Grund von der bisherigen Praxis7 abzuweichen, wonach im Abänderungsprozess die Passivlegitimation auf das bevorschussende Gemeinwesen übergeht. Die Berufungsbeklagte ist folglich nicht passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den verschiedenen Gemeinwesen bevorschusst worden sind. In diesem Umfang ist die Abänderungsklage daher abzuweisen.