Erfasst werden öffentliche Unterstützungsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, einschliesslich Vorschüssen. Erreichen die Leistungen des Gemeinwesens die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes nicht, erfolgt die Subrogation nur im Umfang der erbrachten Zahlungen; für den Rest bleibt die Gläubigerstellung beim Kind. Aufgrund der Legalzession ist das Gemeinwesen zur Unterhaltsklage oder zur Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags befugt und 4 Urteil Bundesgericht 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen.