291 ZGB erwähnten Rechte). Seither sind verschiedene - auch höchstrichterliche - Urteile ergangen und die Rechtslage kann nunmehr als konsolidiert betrachtet werden: Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, so geht dessen Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 166 OR). Erfasst werden öffentliche Unterstützungsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, einschliesslich Vorschüssen.