- Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war die Praxis bezüglich der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens (noch) nicht einheitlich und es fehlte insbesondere an einem einschlägigen höchstrichterlichen Präjudiz (solche bestanden lediglich bezüglich der in den Art. 111 SchKG und Art. 291 ZGB erwähnten Rechte).