Vorliegend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und folgt die Tatsache der (teilweisen) Bevorschussung bereits aus dem von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt (act. B 4/158, B 4/159 und B 4/161). 2.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 2.2.2.1, S. 7 ff.). Aus Sicht des Obergerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen: