286 Abs. 2 ZGB gehe also kraft Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über. Folglich sei die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den diversen Gemeinwesen bevorschusst worden seien. In diesem Umfang sei die Abänderungsklage daher abzuweisen. 2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet die Rechtsauffassung des Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen als unhaltbar (act. B 1, S. 4 ff.). Demgegenüber schliesst die Berufungsbeklagte sich der Auffassung der Vorinstanz an,