Dem Umstand, dass bei einer Klage auf Herabsetzung des Unterhalts eine allfällige Interessenparallelität zwischen dem Gemeinwesen und dem Schuldner bestehen könnte, werde mit der Untersuchungsmaxime im gerichtlichen Abänderungsverfahren sowie der Möglichkeit des Prozesseinritts des unterhaltsberechtigten Kindes Abhilfe geschaffen. Es gebe somit keinen Grund, vom Willen des Gesetzgebers sowie der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen, nämlich das Recht auf Erhebung der Abänderungsklage nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2