Trotzdem entspreche es einem praktischen Bedürfnis des Gemeinwesens, direkt am Abänderungsverfahren beteiligt zu sein. Dem Umstand, dass bei einer Klage auf Herabsetzung des Unterhalts eine allfällige Interessenparallelität zwischen dem Gemeinwesen und dem Schuldner bestehen könnte, werde mit der Untersuchungsmaxime im gerichtlichen Abänderungsverfahren sowie der Möglichkeit des Prozesseinritts des unterhaltsberechtigten Kindes Abhilfe geschaffen.