Seite 10 2.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 1, S. 7 ff.), in der Rechtsschrift vom 8./16. Oktober 2006 (Anm. der Unterzeichneten: recte Oktober 2007) werde die Gegenpartei zwar nicht aufgeführt. Mangels anderer Angaben sei es davon ausgegangen, dass die Abänderungsklage sich gegen die Berufungsbeklagte richte, da Gegenstand des Verfahrens eine Abänderung des Scheidungsurteiles bilde, in welchem diese seinerzeit Partei gewesen sei.