Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor Obergericht verlangt der Berufungskläger die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C___. Die Berufungsbeklagte widersetzt sich diesem Begehren. Auch wenn es im Berufungsverfahren „nur“ noch um