Entsprechend veranschlagte es den Streitwert der Abänderungsklage auf CHF 408‘800.00 (act. B 3 E. 1.3, S. 5). Im erstinstanzlichen Verfahren verzichtete die Berufungsbeklagte an Schranken auf die weitere Ausrichtung des nachehelichen Unterhaltes (act. B 3 E. 2.1, S. 6). Dieser war vor dem Kantonsgericht also nicht mehr streitig2, weshalb für das Berufungsverfahren noch von einem Streitwert von CHF 268‘600.00 auszugehen ist3. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO wird damit allerdings ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig.