Seite 8 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG1. Gestützt auf Ziffer 4 des Scheidungsurteiles und den später von den Parteien abgeänderten Frauenunterhalt (act. B 4/10) hat das Kantonsgericht die vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt beziffert: