Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2015 betreffend die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zugunsten der Berufungsbeklagten ist mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (Art. 336 Abs. 1 ZPO); mithin geht es vorliegend lediglich noch um die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge. 1.4 Streitwert Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken