Die vorliegende Abänderungsklage wurde am 16. Oktober 2007 anhängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch die Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden Gültigkeit (ZPO AR). Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das bei Eröffnung des Entscheides geltende Recht, hier somit die schweizerische Zivilprozessordnung. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens