h) Im Dezember 2016 übernahm RA BB___ das Mandat seines erkrankten Büropartners und Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten (act. B 28). Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a, b, e und f wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Beratung im Berufungsverfahren und Beweisverfahren a) Das Obergericht beschloss am 1. November 2016, zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsfähigkeit von A___ ein Gutachten einzuholen (act. B 23).