a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess der Berufungskläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 16. Februar 2016 erfolgt war (act. B 4/198), mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2016 die Berufung erklären (act. B 1). Seite 5 b) Die Berufungsantwort datiert vom 29. April 2016 (act. B 8).