Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird sein Rechtsvertreter AA___ mit CHF 9‘201.20 - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - aus der Staatskasse entschädigt.“ Auf die Begründung des Entscheids kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren