3. Die amtlichen Kosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 6‘000.00, werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger werden die auf ihn entfallenden Kosten - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - auf die Staatskasse genommen. Jede Partei trägt ihre ausseramtlichen Kosten selbst.