Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde am 27. Oktober 2015 an die Parteien versandt (act. B 4/190). Fristgerecht verlangte der Berufungskläger eine schriftliche Begründung des Urteils (act. B 4/193), weshalb diese ausgefertigt wurde. Seite 4 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, fällte am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil: