Der nach der gerichtlichen Einigungsverhandlung den Parteien vorgeschlagene Vergleich kam nicht zustande (act. B 4/165), weshalb am 22. Oktober 2015 die Schlussverhandlung vor dem Kantonsgericht durchgeführt wurde (act. 186 bis 189). Vorgängig reichten die Parteien die vom Gericht am 27. August 2014 erbetenen zusätzlichen Unterlagen am 19. und 22. Juni 2015 ein (act. B 4/172, B 4/174, B 4/175, B 4/177). Das Gericht holte seinerseits am 20. Juli 2015 einen Bericht beim RAV D___ ein, der am 7. August 2015 eingereicht wurde (act. B 4/180, B 4/181). Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde am 27. Oktober 2015 an die Parteien versandt (act.