c) Nach Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheides vom 9. Juli 2013 (act. B 4/135) führte das Kantonsgericht das Verfahren weiter und holte am 27. August 2014 bei der Arbeitslosenkasse, den Sozialämtern von Arbon und Kreuzlingen und bei den Parteien ergänzende Auskünfte ein (act. B 4/139 bis B 4/142). Diese wurden in der Folge von den angefragten Amtsstellen eingereicht (act. B 4/143 bis B 4/145, B 4/148). Auf Antrag der Parteien wurde das Verfahren zur Durchführung von Vergleichsgesprächen bis 31. Oktober 2014 wiederum sistiert (act. B 4/146, B 4/147, B 4/149).