3. Im Umfang des Antrags der Beklagten gemäss Ziff. 1 seien die amtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Jede Partei sei zu verpflichten, ihre Parteikosten selber zu tragen. 4. Im Übrigen seien die Kosten und Entschädigungen zu Lasten des Klägers zu verlegen. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. Seite 2 2. Das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (Proz. Nr. K1Z 07 52) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.