1. Die Beklagte erklärt sich damit einverstanden, rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Klage und damit ab Oktober 2007 auf ihren persönlichen resp. nachehelichen Unterhalt gemäss Ziff. 5.7 lit. a und b des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 resp. der zwischen den Parteien am 9. November 2006 abgeschlossenen Vereinbarung zu verzichten. In diesem Umfang anerkennt die Beklagte die Klage des Klägers. 2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.