3. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzenzüge zu Lasten der Beklagten. b) Berufungsbeklagte und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):