Vom Restbetrag von CHF 8‘000.00 werden CHF 6‘000.00 an die Unterdeckung der Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet sowie CHF 2‘000.00 der Berufungsklägerin und Beklagten durch die Gerichtskasse zurückerstattet. Der Berufungsbeklagte und Kläger wird verpflichtet der Berufungsklägerin und Beklagten den Betrag von CHF 16‘000.00 zu ersetzen. 6. Der Berufungsbeklagte und Kläger hat die Berufungsklägerin und Beklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung vor beiden Instanzen mit insgesamt CHF 36‘316.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.