4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 18‘400.00 werden dem Berufungsbeklagten und Kläger auferlegt, unter Anrechnung der von ihm geleisteten Vorschüsse von CHF 12‘400.00 (Kosten Schlichtungsverfahren CHF 400.00 und Kostenvorschuss CHF 12‘000.00). 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, werden dem Berufungsbeklagten und Kläger auferlegt, unter Anrechnung des von der Berufungsklägerin und Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von CHF 18‘000.00.