Seite 16 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2015 (K2Z 13 33) - in Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung der Widerklage) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf die Feststellungsklage des Berufungsbeklagten und Klägers wird nicht eingetreten. 3. Auf das Eventualbegehren der Berufungsklägerin und Beklagten wird nicht eingetreten.