Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 und 107 ZPO). RA AA___ macht für beide Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 36‘315.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Davon entfallen CHF 27‘841.40 auf die Bemühungen von RA AAa___ vor dem Kantonsgericht und CHF 8‘474.55 auf die eigenen Bemühungen im Berufungsverfahren. Die Kostennoten sind tarifgemäss (Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. e in Verbindung mit Art. 20 lit. a Anwaltstarif, bGS 145.53) und der Kläger hat die Beklagte ausgangsgemäss mit diesem Totalbetrag zu entschädigen.