Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 10‘000.00 (Art. 19 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Gebührenordnung) hat ebenfalls der Kläger zu tragen, unter Anrechnung des von der Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von CHF 18‘000.00. Vom Restbetrag in Höhe von CHF 8‘000.00 werden CHF 6‘000.00 an die Unterdeckung der Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet sowie CHF 2‘000.00 der Beklagten zurückerstattet. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten den Betrag von CHF 16‘000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.2 Parteientschädigung