Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, die ausgangsgemäss vom Kläger zu tragen sind, belaufen sich unter Berücksichtigung der Kosten für das Schlichtungsverfahren also auf insgesamt CHF 18‘400.00. Die Gerichtskosten sind mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 12‘400.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).