Seite 15 Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren und der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich im erstinstanzlichen Verfahren nach den Art. 17 und 20 Gebührenordnung (bGS 233.3). Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 18‘000.00 ist angesichts des hohen Streitwerts und des doppelten Schriftenwechsels sowie der mündlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.