Während der Kläger vor dem Kantonsgericht mit seiner Feststellungsklage vollumfänglich obsiegt hat, ist das Obergericht auf diese nicht eingetreten. Somit hat der Kläger vor beiden Instanzen als unterliegend zu gelten. Dass die Abweisung der Widerklage durch das Kantonsgericht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert daran nichts, da es bei der Beurteilung der Widerklage um einen völlig untergeordneten Punkt ging. Das Gleiche gilt für das neu in der Berufungserklärung der Beklagten gestellte Eventualbegehren, auf welches das Obergericht nicht eingetreten ist.