Seite 14 Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten bzw. vorgängigen Feststellung des Inhaltes des Pfandvertrages wurde in keiner Weise dargetan und ist mit Blick auf die oben erwähnten, dem Kläger offenstehenden Möglichkeiten auch nicht erkennbar. 7.5 Zufolge Fehlens eines Feststellungsinteresses ist auf die Klage somit nicht einzutreten. Materielles 1. Auslegung und Beurkundung des Pfandvertrages vom 12. Februar 2009