- Nach Auffassung des Obergerichts hat das Bundesgericht die strengen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage auch in einem neuesten Entscheid15 nicht gelockert. Dort wurde ausgeführt, dass die Feststellungsklage nicht schlechthin als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten ist, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagten werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben.