Der ordentliche Rechtsweg über das Pfandverwertungsverfahren bzw. die Klage auf Anerkennung der Forderung stünde dem Kläger aber auch heute noch offen, wenn das Rechtsöffnungsverfahren seinerzeit nicht weiter verfolgt worden sein sollte. Dazu müsste wohl eine neue Betreibung gegen die D___AG eingeleitet werden, da die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG mittlerweile abgelaufen sein dürfte. Zudem müsste die D___AG wieder im Handelsregister eingetragen werden (vgl. Art. 164 Handelsregisterverordnung, SR 221.411)14.